zur Entwicklung der Soforthilfe in Niedersachsen
Seit dem 1.4.2020 0:00 Uhr können kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe die zusätzlichen Mittel des Bundes beantragen.
Die Beantragung erfolgt analog des Landeszuschusses über die nBank.
Wichtiger Hinweis zur Landesförderung
Bitte beachten Sie, dass Sie seit dem 31.03.2020, ab 23:59 Uhr über die bisherige Landesrichtlinie „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ keine Anträge mehr stellen können!
Anträge, die nach dem 31.03.2020 übermittelt worden sind, werden nicht mehr berücksichtigt. Es ist jetzt ausschließlich eine Antragstellung im neuen Förderprogramm „Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ möglich.
Antragsstellung: Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes
Auf der Seite https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/Bundesfoerderprogramm-Soforthilfen-für-Kleine-Unternehmen/index-3.jsp
erhalten Sie alle Informationen und Formulare, um Ihren Antrag auf die Corona-Soforthilfen zu stellen.
Antragsstellung: Überblick
Durch die neu verfügbaren Bundeshilfen ergeben sich folgende Fälle hinsichtlich der Antragsstellung:
- Fall 1: Sie haben bereits vor dem 31.03.2020 einen Antrag auf die Niedersachsen-Soforthilfe Corona gestellt und eine Bewilligung der NBank erhalten
Sie können nun zusätzlich einen Antrag auf die Bundesförderung stellen. Prüfen Sie, ob Sie unter den neuen Voraussetzungen antragsberechtigt sind. Zusammen mit dem bereits erhaltenen Zuschuss darf keine Überkompensation entstehen, das heißt, die Zuschüsse dürfen die zu deckenden Kosten nicht übersteigen.
- Fall 2: Sie haben bis zum Stichtag 31.03.2020 (vor Freischaltung der neuen Förderrichtlinien) einen Antrag auf Niedersachsen-Soforthilfe gestellt und noch keine Bewilligung erhalten
Wenn der NBank ein korrekt ausgefüllter, vollständiger Antrag vorliegt und Sie zudem antragsberechtigt sind, wird dieser weiter unter den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen der Niedersachsen-Soforthilfe Corona bearbeitet. Sie erhalten dann eine Bewilligung der NBank.
Unabhängig davon können Sie unter den Bedingungen der Bundesförderung einen zusätzlichen Antrag stellen. Sie müssen dazu nicht auf die Bewilligung der NBank warten.
- Fall 3: Sie haben bisher keinen Antrag auf Soforthilfe des Landes gestellt
Zum Start der Bundesförderung haben sich die Förderbedingungen der Landesrichtlinie geändert. Über die bisherige Landesrichtlinie können Sie ab der Umstellung der Förderung keinen Antrag mehr stellen!
Prüfen Sie gründlich, ob Sie unter den neuen Fördervoraussetzungen antragsberechtigt sind. Dann können Sie einen Antrag auf die Corona-Soforthilfe stellen.
Antragsstellung: So gehen Sie jetzt vor
- Laden Sie sich den Antrag herunter und speichern Sie diesen auf Ihrem PC.
- Sie haben bereits andere Kleinbeihilfen erhalten oder beantragt? Dann laden Sie sich zusätzlich die Kleinbeihilfenerklärung herunter und speichern Sie diese auf Ihrem PC.
- Öffnen Sie den Antrag und – im Falle bereits erhaltener oder beantragter Kleinbeihilfen – die Kleinbeihilfenerklärung direkt (über rechte Maustaste „öffnen mit“) von dem Speicherort auf Ihrem PC mit dem aktuellen Adobe Acrobat Reader DC.
- Füllen Sie den Antrag und – im Falle bereits erhaltener oder beantragter Kleinbeihilfen – die Kleinbeihilfenerklärung sorgfältig am PC aus.
- Senden Sie den Antrag, eine unterschriebene Kopie vom Personalausweis (Vorder- und Rückseite) des Unterschriftsberechtigten und falls erforderlich die Kleinbeihilfenerklärung zusammengefasst in einer E-Mail an folgende E-Mail-Adresse: antrag@soforthilfe.nbank.de
- Es werden keine Eingangsbestätigung versendet!
Hinweise:
- Förderungen aus dem Landesprogramm Niedersachsen-Soforthilfe Corona (bis 31.03.2020) werden als De-Minimis-Beihilfen betrachtet und sind daher keine Kleinbeihilfen.
- Eine Antragstellung ist bis zum 31.05.2020 möglich (Stand 31.12.2020).